{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregistereintrag vorzeitig gelöscht.\n4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'400.--, den\nBarauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'666.30, der Gebühr\ndes Kreisamtes Klosters von Fr. 200.--, der Gerichtsgebühr von\nFr. 1'500.--, total somit Fr. 6'766.30 gehen zulasten des K. und\nsind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, zusammen mit\nder Busse, d.h. total also Fr. 10'766.30, mittels beigeschlossenem\nEinzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu\nüberweisen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)\"\n\nE. Gegen dieses Urteil erhob K. am 6. Dezember 2002 beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen Berufung:\n4\n\n\"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.\n2. K. sei wegen leichter Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von\nArt. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG\nschuldig zu sprechen.\n3. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen.\n4. Für das erstinstanzliche Verfahren sei K. eine ausseramtliche Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6% MWSt) zu\nLasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Graubünden.\"\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos ebenfalls darauf, sich vernehmen zu lassen.\n\nAuf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen:\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten\n(ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und\nStrafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, welche\nMängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden\nund ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 141 ff.\nStPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen form- sowie fristgerecht eingereichte Berufung des K. vom 6. Dezember 2002 zu genügen, weshalb auf sie\neinzutreten ist.\n\n2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kognition - auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine\ngewisse Zurückhaltung auferlegt - zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das\nvorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Straf-\n5\n\nprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit Hinweisen).\n\nDie Vorinstanz hat K. der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften\ngemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90\nZiff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat allein K. Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei der leichten Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig\nzu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-- zu bestrafen. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss somit zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch gegen die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hat und er sich im übrigen der leichten\noder groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. Zu überprüfen ist ferner die ausgesprochene Strafe.\n\n"}