{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-45_2003-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097687b1748ca43a954ad831569131abe8b4d80e8b10fb1c4546c8acd2b4d63e8286edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_45", "Checksum": "d90bda5176009ffacda571a34bf56aac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 23.01.2003 SB 2002 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 23.01.2003 SB 2002 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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September 2003 gutgeheissen und die\nstaatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 26.\nSeptember 2003 gegenstandslos geworden abgeschrieben.)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Honegger Droll.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\ndes K., Berufungskläger, vertreten durch lic. iur. Petra Thöny, c/o Anwaltsbüro\nSchnyder, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. November\n2002, mitgeteilt am 18. November 2002, in Sachen der Staatsanwaltschaft\nGraubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln,\n2\n\nhat sich ergeben:\n\nA. K. wurde am Z. in N. geboren. Am 25. Oktober 1991 zog er von den\nUSA nach O., wo er bis am 23. Juli 2001 als Oberarzt an der Klinik O. angestellt\nwar. Seither lebt und arbeitet er in P.. K. ist mit L. geborene M. verheiratet und hat\nzwei Kinder.\n\nIm Jahre 2000 versteuerte er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 181'300.--\nund ein Vermögen über Fr. 389'000.--. Im Jahre 2001 erzielte er bis zu seinem Wegzug aus der Schweiz ein steuerbares Einkommen von Fr. 110'000.--.\n\nGemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei O. vom 24. Juni 2002 ist nichts\nNachteiliges über K. bekannt. Im Schweizerischen Strafregister und im SVG-Mass-\nnahmeregister ist er nicht verzeichnet.\n\nB. Mit Strafmandat vom 22. Februar 2001, mitgeteilt am 23. Februar\n2001, erkannte der Kreispräsident Klosters:\n\"1. K. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im\nSinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in\nVerbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.\n2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.--.\n3. Der Eintrag der Busse im Strafregister wird nach Ablauf einer Probezeit von 1 Jahr vorzeitig gelöscht.\n4. (Kosten)\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Mitteilung)\"\n\nGegen dieses Strafmandat liess K. fristgerecht Einsprache erheben, worauf\ndas ordentliche Verfahren durchgeführt wurde (Art. 175 StPO).\n\nC. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 wurde K. wegen grober Verletzung\nvon Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in\nVerbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt\nnach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juli 2002 der\nfolgende Sachverhalt zu Grunde:\n\"Am Morgen des 7. Dezember 2000 fuhr K. als Lenker des Personenwagens Mercedes, Kontrollschild E., auf der Hauptstrasse Nr. 28 von\nC. in Richtung D. hinter einem VW Golf und einem Lastwagen, Kon-\n3\n\ntrollschild X., her. Um zirka 08.45 Uhr erreichte die nun mit einer Geschwindigkeit von zirka 33 km/h fahrende Kolonne die Örtlichkeit \"B.\",\nGemeinde C.. Die Strasse kann an dieser Stelle gut 300 Meter überblickt werden, worauf zuerst der Lenker des VW Golf und danach der\nAngeklagte zum Überholen des Lastwagens ansetzte. Gleichzeitig\nnäherte sich aus der Gegenrichtung ein VW Käfer, Kontrollschild Y.,\nwelcher von Zeugin A. gelenkt wurde und ungefähr mit der gesetzlich\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h talwärts fuhr. Als Zeugin A. den überholenden VW Golf erkannte, verzögerte sie ihre Fahrt\nwährend rund 1.6 Sekunden auf zirka 60 km/h. K. nahm das aus der\nfolgenden unübersichtlichen Kurve herannahende Fahrzeug erst\nwahr, als er sich neben dem zu überholenden Lastwagen befand. Er\nentschloss sich daher, das Manöver trotz des Gegenverkehrs abzuschliessen. Als er mit seinem Fahrzeug nach dem Überholvorgang mit\neiner Geschwindigkeit von zirka 80 km/h brüsk wieder auf die rechte\nFahrbahnspur gewechselt hatte, betrug der Abstand zum entgegenkommenden VW Käfer lediglich noch zirka 45 Meter. Rund 1.2 Sekunden nach Beendigung des Überholmanövers kreuzten sich die beiden\nPersonenwagen. Für den Überholvorgang, welcher sich auf mindestens 100 Meter erstreckte, benötigte der Angeklagte zirka 6 Sekunden.\"\n\n"}