1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. A. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. 3. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.--; der Eintrag der Busse im Strafregister ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr vorzeitig zu löschen. 4. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 3'522.80 sowie die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 1'740.-- gehen zu Lasten von A..