Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall zu befassen hatten (Art. 160 StPO). Auf die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet, da sich der Berufungsbeklagte zur Strafzumessung und mithin auch zur Höhe der Busse nicht geäussert hat. Bezüglich des Teils der Berufung, mit dem die Berufungsklägerin nicht vollständig durchgedrungen ist, sind ihm daher auch keine Kosten entstanden. 21 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :