6. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufung teilweise gutzuheissen ist. Einzig mit Bezug auf die Höhe der Busse ist die Berufungsklägerin nicht vollständig durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Kosten des Bezirkgerichtsausschusses Hinterrhein dem Berufungsbeklagten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall zu befassen hatten (Art. 160 StPO).