rungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sowie der finanziellen Verhältnisse des Berufungsbeklagten erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- als dem Verschulden angemessen. Einer vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister bei Wohlverhalten steht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nichts entgegen.