Dies, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu halten. Dass der Berufungsbeklagte bis zum Schluss an seiner Behauptung festhielt, es müsse sich vorliegend um eine Verwechslung handeln, und demgemäss kein Geständnis ablegte, kann sich nicht erhöhend auf die Strafe auswirken; der Berufungsbeklagte kann unter diesen Umständen jedoch nicht mit besonderer Milde rechnen. Strafmindernd sind der gute allgemeine und automobilistische Leumund sowie die Vorstrafenlosigkeit zu werten. Strafschärfungs- und Strafmilde- 20