wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsbeklagten wiegt nicht leicht. Er hat sich in schwerwiegender Weise über grundlegende Sorgfaltspflichten eines jeden Fahrzeuglenkers hinweggesetzt und dabei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer leichtfertig einer Gefahr ausgesetzt. Dies, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit zu halten.