Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass der Berufungsbeklagte sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln 19 beging, indem er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritt. Die Vorinstanz hat den Berufungsbeklagten daher zu Unrecht vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln frei gesprochen. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als begründet und das angefochtene Urteil ist auch diesbezüglich aufzuheben.