Gerade weil der Berufungsbeklagte ein ungeübter Motorradfahrer war und weil er ein starkes und sehr schnelles Motorrad fuhr, hätte es sich für ihn im Übrigen aufgedrängt, sich mittels Blick auf den Tachometer bezüglich seiner Geschwindigkeit öfters zu vergewissern. Wenn der Berufungsbeklagte in dieser Situation trotz deutlicher Anzeichen einer massiven Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit mit seinem Motorrad fuhr, ohne seine Geschwindigkeit zu kontrollieren und herunter zu setzen, beging er augenscheinlich eine grobe Fahrlässigkeit.