Der Berufungsbeklagte wurde mit einer für die Ahndung massgebenden Fahrgeschwindigkeit von 146 km/h gemessen, somit 46 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Ungeachtet der konkreten Umstände ist vorliegend somit eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht zu bejahen. In subjektiver Hinsicht ist dem Berufungsbeklagten zweifellos zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dass er viel zu schnell unterwegs war, hätte dem Berufungsbeklagten bei angemessener Aufmerksamkeit fraglos auffallen müssen, fuhr er doch erheblich - eben 46 km/h - über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.