Die Autostrasse A 13 ist am Ort der Geschwindigkeitskontrolle zweispurig und nicht richtungsgetrennt. Für das Bejahen einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG genügte somit bereits das Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h. Der Berufungsbeklagte wurde mit einer für die Ahndung massgebenden Fahrgeschwindigkeit von 146 km/h gemessen, somit 46 km/h über der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Ungeachtet der konkreten Umstände ist vorliegend somit eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln in objektiver Hinsicht zu bejahen.