bb) Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um deutlich mehr als 30 km/h überschritten wird (BGE 121 IV 230 E 2b/bb, mit Hinweisen). Eine solche deutliche Überschreitung hat das Bundesgericht bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten hatte (BGE 118 IV 188). In BGE 122 IV 173 E 2c hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass bei einer nicht richtungsgetrennten Auto- 18