27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Die Vorinstanz hat somit den Berufungsbeklagten zu Unrecht diesbezüglich freigesprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt folglich begründet, das vorinstanzliche Urteil ist diesbezüglich aufzuheben. b) Ist eine Verkehrsregelverletzung zu bejahen, stellt sich die Frage nach ihrer Schwere. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG).