Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h und verletzte daher augenscheinlich Art. 27 Abs. 1 SVG. Mit seiner Fahrweise handelte er aber auch entgegen Art. 32 Abs. 1 SVG, denn eine Geschwindigkeit, die sich dermassen ausserhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeit bewegt, ist von vornherein nicht den Umständen angepasst. Zudem wäre der Berufungsbeklagte bei der für die Ahndung massgeblichen Geschwindigkeit von 146 km/h kaum mehr in der Lage gewesen, bei einem überraschenden Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer oder bei Hindernissen auf der Fahrbahn, wie zum Beispiel Steine oder Öl, angemessen zu reagieren. Der Berufungsbeklagte hat daher mit seiner Fahrweise gegen Art. 27 Abs. 1 und Art.