3.19, S. 6). Der für die Ahndung massgebende Geschwindigkeitswert von 146 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge, entspricht gemäss Gutachten mindestens der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und stimmt mit dem fotogrammetrisch ermittelten Wert innerhalb der Messunsicherheit überein (Gutachten, act. 3.19, S. 6). Aufgrund des Gutachtens steht somit fest, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt erfolgte und die dabei ermittelte Geschwindigkeit mindestens der tatsächlich gefahrenen entspricht. Der Berufungsbeklagte hat denn vor Schranken des Gerichts auch anerkannt, dass die Messung an sich richtig sei.