f) Aus dem Gutachten des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung vom 12. März 2002 (act. 3.19) geht im Weiteren eindeutig hervor, dass die Geschwindigkeitsmessung den „Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr“ vom 10. August 1998 des UVEK genügt (S. 6). Der Gutachter hat wörtlich festgehalten, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt worden ist (Gutachten, act. 3.19, S. 2 unten). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, dass die leichte Linkskurve, in die der Motorradfahrer eingeschwenkt ist, keinen nennenswerten Einfluss auf die Messung hatte (Gutachten, act. 3.19, S. 6).