zehn Minuten später (act. 3.12, S. 2) als der Berufungsbeklagte auf dem Anhalteplatz ein; dieser trug einen dunklen Helm und ein dunkles Kombi (act. 3.12, S. 2). Unter diesen Umständen aber bestehen für den Kantonsgerichtsausschuss keine Zweifel, dass es sich bei dem bei der Geschwindigkeitskontrolle auf der A 13 bei N., nördlich der M., am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr gemessenen Motorradfahrer um den Berufungsbeklagten handelte.