Wm mbA J. hat ausgesagt, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr ein Motorradlenker in einem auffallenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm auf einem Motorrad mit Kontrollschildern des Kantons O. die Messstelle mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h passiert habe. Er habe vor und nach diesem Motorrad kein weiteres Motorrad wahrgenommen. Unbestrittenermassen befuhr der Berufungsbeklagte zur angegebenen Zeit die Strecke, wo die Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt wurde. Ebenso unbestritten trug er ein auffallendes Lederkombi und einen mehrfarbigen Helm und fuhr ein Motorrad mit Kontrollschildern des Kantons O..