e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Vergleich des Videofilms und der zwei Videoprints mit der Fotografie des Berufungsbeklagten, welche am 2. Oktober 2001 am Anhalteort gemacht worden ist, zum Ergebnis führt, dass es sich auf allen Aufnahmen um dieselbe Person und dasselbe Motorrad handelt. Weiter haben sich die Aussagen von Wm mbA J. als glaubhaft erwiesen. Wm mbA J. hat ausgesagt, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr ein Motorradlenker in einem auffallenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm auf einem Motorrad mit Kontrollschildern des Kantons O. die Messstelle mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 151 km/h passiert habe.