3.14). Aufgrund der Aussagen des Berufungsbeklagten ist somit davon auszugehen, dass auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten kein Motorradfahrer auf dem Pannenstreifen wartete oder vom Berufungsbeklagten überholt wurde. Dass anstelle des Berufungsbeklagten ein vor diesem fahrender Motorradfahrer gemessen worden sein könnte, ist somit auszuschliessen.