Der Berufungsbeklagte hat aber weder in einer Einvernahme noch vor Schranken des Gerichts auch nur angedeutet, geschweige denn geltend gemacht, er habe auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten einen anderen Motorradfahrer gesehen. Dass ein anderer Motorradfahrer die Autostrasse zwischen der Messstelle und dem Anhalteposten verlassen haben könnte, kann aufgrund der Tatsache ausgeschlossen werden, dass es auf diesem Streckenabschnitt keine Ausfahrt gab (vgl. Kartenausschnitt, act. 3.14).