Unter diesen Umständen aber hätte es sich offensichtlich und sehr deutlich aufgedrängt, zur Verteidigung klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sich ein anderer Motorradfahrer auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten befunden habe. Der Berufungsbeklagte hat aber weder in einer Einvernahme noch vor Schranken des Gerichts auch nur angedeutet, geschweige denn geltend gemacht, er habe auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten einen anderen Motorradfahrer gesehen.