dass der Berufungsbeklagte den anderen Motorradfahrer auf jeden Fall hätte sehen müssen, wenn dieser auf dem Pannenstreifen gewartet hätte. Oder er hätte ihn überholen müssen, falls der andere Motorradfahrer nicht auf den Pannenstreifen gefahren wäre, sondern einfach die Geschwindigkeit massiv verringert hätte, um den nächstfolgenden Motorradfahrer passieren zu lassen. Unter diesen Umständen aber hätte es sich offensichtlich und sehr deutlich aufgedrängt, zur Verteidigung klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sich ein anderer Motorradfahrer auf der Strecke zwischen dem Mess- und dem Anhalteposten befunden habe.