Sie sprechen nämlich klar gegen seine Auffassung, ein vor ihm fahrender Motorradfahrer sei in die Geschwindigkeitskontrolle geraten, habe dies bemerkt, habe in der Folge auf dem Pannenstreifen angehalten und den nächsten Motorradfahrer - zufälligerweise den Berufungsbeklagten - abgewartet und sei erst dann weiter gefahren, weshalb er den Anhalteposten erst nach dem Berufungsbeklagten erreicht habe. Denn zum einen hat der Berufungsbeklagte in seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. November 2001 ausgesagt, er habe weder unmittelbar vor noch hinter sich einen Motorradfahrer festgestellt (act. 3.7, S. 3).