Beim Berufungsbeklagten handelte es sich nach eigenem Bekunden um einen ungeübten Motorradlenker mit sehr lange zurückliegenden Erfahrungen auf einem ganz anderen Motorrad. Unter diesen Umständen aber erscheint es als völlig ausgeschlossen, dass er allein aufgrund von Luftwiderstand und Helmgeräuschen die gefahrene Geschwindigkeit zuverlässig bestimmen konnte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Ausführungen des Berufungsbeklagten nicht überzeugen. Sie vermögen daher auch die Aussagen des Zeugen Wm mbA J. in keiner Weise zu erschüttern.