Schliesslich überzeugt auch der Hinweis des Berufungsbeklagten nicht, dass er aufgrund des Luftwiderstandes und der Geräusche im Helm mit Sicherheit bemerkt hätte, wenn er dermassen schnell gefahren wäre. Er führte dazu näher aus, dass er während der Fahrt einmal bewusst auf den Tacho geschaut und festgestellt habe, dass er 130 km/h gefahren sei. Dabei habe er auch den Luftwiderstand und die Helmgeräusche wahrgenommen. Er habe daher gewusst, wie Luftwiderstand und Helmgeräusche sich bei dieser Geschwindigkeit anfühlten beziehungsweise anhörten. Er könne aufgrund des erlebten Luftwiderstandes und der Helmgeräusche sagen, dass er nie schneller als 130 km/h gefahren sei.