Vorliegend nun ist aufgrund der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte von N. in Richtung L. unterwegs war und damit in Fliessrichtung des Hinterrheins fuhr, anzunehmen, dass die Strecke eben war oder sogar ein zumindest leichtes Gefälle aufwies. Dass der Berufungsbeklagte nach eigenen Angaben niedertourig gefahren sein will, spricht 14