Im Übringen hat der Berufungsbeklagte an der Berufungsverhandlung selbst eingestanden, dass er während der Fahrt am 2. Oktober 2001 zumindest einmal mit 130 km/h gefahren ist, was belegt, dass er auch als ungeübter Motorradfahrer sich nicht permanent an die Höchstgeschwindigkeit hielt und auch sehr schnell fuhr. Der Berufungsbeklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung im Weiteren ausgeführt, dass es sich bei der Ducati um ein starkes und schnelles Motorrad gehandelt habe. Man habe nur wenig Gas geben müssen, um schnell an Geschwindigkeit zuzulegen.