3.14) ergibt, dass es sich bei der Strecke vor und nach dem Messposten um eine Gerade handelt, die in eine leichte, langgezogene und zumindest teilweise einsehbare Linkskurve übergeht - keine besonderen Anforderungen stellt und verhältnismässig übersichtlich ist. Im Übringen hat der Berufungsbeklagte an der Berufungsverhandlung selbst eingestanden, dass er während der Fahrt am 2. Oktober 2001 zumindest einmal mit 130 km/h gefahren ist, was belegt, dass er auch als ungeübter Motorradfahrer sich nicht permanent an die Höchstgeschwindigkeit hielt und auch sehr schnell fuhr.