Diese Argumente des Berufungsbeklagten vermögen nicht zu überzeugen. Wenn er ausführt, er sei ein ungeübter Motorradlenker und sehr unsicher gewesen, so spricht dies augenscheinlich nicht zwingend dafür, dass er sich immer an die Höchstgeschwindigkeit gehalten hat beziehungsweise nie mit der gemessenen Geschwindigkeit von 146 km/h gefahren ist. Auch ungeübte und unsichere Motorradlenker können unstreitbar die Höchstgeschwindigkeit massiv überschreiten und mit einer Geschwindigkeit in der Grössenordnung der gemessenen unterwegs sein, insbesondere wenn die Fahrstrecke - wie im vorliegenden Fall, wo sich aus dem Kartenausschnitt (act.