Denn Wm mbA J. hat auch ausgesagt, dass er beim Aufräumen möglicherweise nicht mitbekommen habe, wie ein weiteres Motorrad vorbeigefahren sei. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Wm mbA J. den Berufungsbeklagten, der ihm bis zu diesem Vorfall unbekannt war, grundlos beschuldigen sollte. Überdies hat er kein Interesse am Ausgang des Prozesses und es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb er absichtlich und fälschlicherweise jemanden einer strafbaren Handlung bezichtigen sollte. Die Aussagen von Wm mbA J. sind daher glaubhaft.