Die Differenzen in den Aussagen betreffen nun aber gerade den genauen Inhalt dieser Meldung. Nachdem sich Fw I. nicht mehr genau erinnern konnte, Wm mbA J. über den Inhalt seiner Meldung jedoch keine Zweifel hatte, sprechen die anfänglichen Differenzen in den Aussagen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung von Wm mbA J.. Sie belegen einzig den erwähnten Umstand, dass Fw I. sich im Zeitpunkt der Befragung nicht mehr wortwörtlich an die Meldung erinnerte.