- Die Aussagen von Wm mbA J. sind klar, bestimmt, nachvollziehbar und in sich geschlossen. Er blieb konstant bei seinen gemachten Aussagen und liess sich auch vom Umstand, dass Fw I. den Vorfall zunächst teilweise anders schilderte, nicht beirren. Im übrigen vermögen die zu Beginn abweichenden Aussagen von Fw I. die Aussagen von Wm mbA J. nicht zu erschüttern. Fw I. hat selbst ausgeführt, dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Meldung von Wm mbA J. erinnern könne (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 20. Dezember 2001, act. 3.9, S. 3). Die Differenzen in den Aussagen betreffen nun aber gerade den genauen Inhalt dieser Meldung.