chungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 17. Januar 2002 hat er jedoch klar ausgesagt, Wm mbA J. habe ihm mitgeteilt, dass ein Solofahrer mit einem auffallenden Lederkombi und einem mehrfarbigen Helm mit massiv überhöhter Geschwindigkeit gemessen worden sei. In beiden Einvernahmen wies Fw I. zudem darauf hin, dass nach seiner Erinnerung kein weiteres Motorrad kurz vor und nach dem Anhalten des Berufungsbeklagten den Anhalteposten passiert habe. Insoweit sind seine Aussagen im Kerngehalt klar und widerspruchsfrei. - Die Aussagen von Wm mbA J. sind klar, bestimmt, nachvollziehbar und in sich geschlossen.