dd) Den Aussagen von Fw I. kann entnommen werden, dass er sich anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2001 nicht mehr in allen Einzelheiten an die Ereignisse des 2. Oktober 2001 erinnern konnte. Seine damaligen Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Sowohl in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2001 als auch in der untersu- 12