Dieser zweite Motorradfahrer sei etwa zehn bis 15 Minuten nach dem Berufungsbeklagten am Anhalteplatz eingetroffen. Der Berufungsbeklagte gab jedoch - nachdem die Messung um 15.37 Uhr erfolgt und kein zweites Motorrad gemessen worden war - selbst an, er sei um 15.40 Uhr von der Polizei angehalten worden (vgl. act. 3.13 und 3.7 S. 3). Auf entsprechende Frage führte der Polizeibeamte G. im Weiteren aus, er habe sich nicht auf den normalen Verkehrsfluss konzentrieren können, wenn er gerade eine Anzeige habe bearbeiten müssen. Sonst habe er sich so gut als möglich auf den Verkehrsfluss konzentriert.