auch noch eine andere Verzeigung entgegennehmen müssen. Der Polizeibeamte G. führte diesbezüglich bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. Januar 2002 als Zeuge aus, er könne sich nur an zwei Motorradfahrer erinnern, die während der Zeitspanne der Geschwindigkeitskontrolle am Anhalteplatz vorbeigekommen seien, nämlich an den Berufungsbeklagten sowie an einen weiteren Motorradfahrer, der selbständig angehalten und ihm einen Vorfall im Zusammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung eines entgegenkommenden Fahrzeugs geschildert habe. Dieser zweite Motorradfahrer sei etwa zehn bis 15 Minuten nach dem Berufungsbeklagten am Anhalteplatz eingetroffen.