cc) Die beiden Polizeibeamten H. und G., welche am 2. Oktober 2001 als Sachbearbeiter am Anhalteposten Verzeigungen aufgenommen haben, haben gemäss Aktenlage die Meldung von Wm mbA J. nicht mitgehört, weshalb sie dazu nichts aussagen konnten. Bezüglich der Frage nach anderen Motorrädern, die den Anhalteposten nach dem Anhalten des Berufungsbeklagten passiert haben könnten, gab Kpl H. bei seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 20. Dezember 2001 als Zeuge zu Protokoll, er habe im fraglichen Zeitpunkt der Verzeigung des Berufungsbeklagten keine weiteren Motorräder gesehen, die am Ort der Geschwindigkeitskontrolle vorbeigefahren seien. Er habe jedoch zu diesem Zeitpunkt