Es sei möglich, dass Wm mbA J. mitgeteilt habe, dass es sich um ein Kontrollschild aus dem Kanton O. handeln würde, er könne dies aber nicht absolut als richtig bestätigen. In der Konfronteinvernahme von Wm mbA J. und Fw I. vom 17. Januar 2002 (act. 3.11) erklärte Fw I. die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen von Wm mbA J. damit, dass er sich zu wenig auf die Einvernahme vom 20. Dezember 2001 vorbereitet habe. Er habe noch gewusst, dass es sich um ein gemietetes Motorrad gehandelt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dieses Motorrad ein U-Schild oder allenfalls sogar ein V-Schild gehabt habe. Im Nachhinein habe er das Laserprotokoll angeschaut.