Auf diesem Motorrad sei eine Person, die einen auffälligen Kombianzug trage. Wm mbA J. habe sodann den Videofilm ansehen müssen. Inzwischen sei der Motorradfahrer bei ihm eingetroffen. Er habe dann von Wm mbA J. die Meldung erhalten, dass auf dem Videofilm das Kontrollschild aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht ablesbar sei. In der Folge hätten sie vom Berufungsbeklagten und seinem Motorrad Fotos gemacht. Weiter hielt Fw I. fest, dass Wm mbA J. mitgeteilt habe, es handle sich um ein Kontrollschild aus der Schweiz, um ein U-Schild. Er habe auch klar die Marke des Motorrades, nämlich eine Ducati, bekannt gegeben.