bb) Fw I. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2001 (act. 3.9) zunächst zu Protokoll, dass er sich sicher sei, dass in der fraglichen Zeitspanne nur ein einziges Motorrad in die erwähnte Geschwindigkeitskontrolle geraten sei. Unmittelbar vor der Geschwindigkeitsmessung des Berufungsbeklagten und im Anschluss daran seien keine weiteren Motorräder gemessen worden oder am Anhalteposten vorbeigefahren. Im Weiteren habe ihm Wm mbA J. per Funk mitgeteilt, dass ein Motorrad mit stark übersetzter Geschwindigkeit unterwegs und von ihm gemessen worden sei. Auf diesem Motorrad sei eine Person, die einen auffälligen Kombianzug trage.