Die Frage, ob es zu einer Verwechslung mit einem anderen Motorradfahrer habe kommen können, beantwortete er klar mit nein, denn das fragliche Motorrad sei das einzige gewesen, welches während der Geschwindigkeitskontrolle in Richtung L. gefahren sei. In der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 17. Januar 2002 zwischen Wm mbA J. und Fw I. (act. 3.11), der am 2. Oktober 2001 Anhalteposten der Gruppe war, welche die fehlbaren Lenker von der Strasse nahm, erklärte Wm mbA J., er habe als erstes I. mitgeteilt, dass nächstens ein Motorrad mit den Kontrollschildern O. eintreffen werde und dass er dieses aufgrund der Messung anhalten müsse.