b) aa) Bei der Geschwindigkeitskontrolle am Nachmittag des 2. Oktober 2001 bediente Wm mbA J. die Laserpistole. Er gab in seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. November 2001 (act. 3.6) zu Protokoll, er habe den Motorradfahrer etwa in einer Entfernung von 300 m wahrgenommen. Er habe dabei das Gefühl gehabt, der Motorradfahrer sei sehr schnell unterwegs, weshalb er die Laserpistole um 180° gedreht habe, um das Motorrad von hinten bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit messen zu können. Die Messung sei auch problemlos möglich gewesen.