Dieses sehr auffällige Merkmal lässt sich sowohl auf dem Videofilm und dem zweiten Videoprint als auch auf der Fotografie einwandfrei erkennen. Es spricht daher einiges dafür, dass es sich beim Motorrad auf dem Videofilm und den Videoprints und dem vom Berufungsbeklagten gefahrenen Motorrad um Modelle zumindest der selben Marke handelt. Der Berufungsbeklagte hat denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung beim Betrachten des Videofilmes zugestanden, dass es sich auf dem Film wohl um eine Ducati handeln müsse. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei Motorrädern der Marke Ducati 9