a) Bezüglich der Videoaufnahme und den zwei Videoprints (Fotoblatt, act. 3.2, Nr. 1 und 2) ist festzuhalten, dass sie entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten einige auffallende Merkmale erkennen lassen, die sich auch auf der Fotografie (Fotoblatt, act. 3.2, Nr. 3) finden, welche vom Berufungsbeklagten und seinem Motorrad am 2. Oktober 2001 am Anhalteposten gemacht worden ist. Neben dem dunklen, breiten Längsstreifen auf dem Helm und den dunklen Ecken auf der Schulter des Lederkombis, die sowohl auf dem Videofilm und den Videoprints als auch der Fotografie zu finden sind, betreffen die Merkmale vor allem das Motorrad.