Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, S. 269; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss., Zürich 1999, S. 2). Im Folgenden sind nun die vorhandenen Beweismittel zu würdigen. Dabei sind neben der Videoaufnahme, den zwei Videoprints und der Fotografie die Aussagen der Polizeibeamten sowie die Aussagen des Berufungsbeklagten selbst von besonderem Interesse.