Es müsse sich vielmehr um eine Verwechslung handeln. Es geht somit vorliegend vorerst um die Frage, ob sich in den Akten genügend Anhaltspunkte dafür finden, dass der Berufungsbeklagte die ihm zur Last gelegte Verkehrsregelverletzung begangen hat oder nicht. Wenn sich genügend Anhaltspunkte für die Täterschaft des Berufungsbeklagten ergeben, ist in einem weiteren Schritt die verschuldensadäquate Strafe zuzumessen.