2. Vorliegend unbestritten ist, dass am 2. Oktober 2001 um 15.37 Uhr auf der A 13 bei N., nördlich der M., ein Motorradfahrer in eine Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei Graubünden geriet, wobei die gemessene Geschwindigkeit, nach Abzug der Toleranz von 5 km/h, 146 km/h betrug. Ebenso wenig wird bestritten, dass diese Geschwindigkeit korrekt gemessen wurde. Der Berufungsbeklagte hat dies vor Schranken des Gerichts anerkannt. Er bestreitet jedoch, dass er der Motorradfahrer gewesen sei, dessen Geschwindigkeit gemessen worden ist. Es müsse sich vielmehr um eine Verwechslung handeln.