F. Am 19. Februar 2003 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Anwesend waren A. sowie dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnutzer. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hatte im Sinne von Art. 145 Abs. 4 StPO auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. In der Befragung bestätigte A. die von ihm in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen gemachten Aussagen. Insbesondere hielt er auf entsprechende Frage fest, dass er der Meinung sei, die gemessene Geschwindigkeit sei korrekt erfasst worden, es sei jedoch ein anderer Motorradfahrer und nicht er gemessen worden. Rechtsanwalt Dr. iur.